Polnischer Qualifikationsrahmen (PQR) ist ein Referenzsystem für die in Polen erworbenen Qualifikationen. Im PQR gibt es 8 Niveaus. Jedes Niveau wird durch allgemeine Deskriptoren für Umfang und Komplexität des Wissens, der Fertigkeiten und Sozialkompetenzen, die von den Personen mit den jeweiligen erworbenen Qualifikationsniveaus erwartet werden, gekennzeichnet. In PQR sind typische Deskriptoren für Qualifikationen, die in der Allgemein-, Berufs- und Hochschulbildung verliehen werden, enthalten. Polnischer Qualifikationsrahmen ermöglicht den Vergleich von polnischen Qualifikation mit den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) und dadurch mit den Qualifikationsniveaus in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.
Mehr zum Polnischen Qualifikationsrahmen unter http://www.kwalifikacje.gov.pl/o-zsk/polska-rama-kwalifikacji
In Polen wird zwischen Vollqualifikationen und Teilqualifikationen unterschieden.
Vollqualifikationen:
Das Erreichen vom Niveau 1 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Abschlusszeugnis einer 6-jährigen Grundschule;
- Abschlusszeugnis einer Musikschule des 1. Grades;
- Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden einer Musikschule des 1. Grades;
Das Erreichen vom Niveau 2 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Abschlusszeugnis eines Gymnasiums (einer Mittelschule);
- Abschlusszeugnis einer 8-jährigen Grundschule;
Das Erreichen vom Niveau 3* des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Diplom zur Bestätigung der Berufsqualifikationen:
- Nach Abschluss einer berufsbildenden Schule oder nach Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem;
- Nach Abschluss einer Berufsfachschule des 1. Grades oder nach Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem – sowie nach bestandenen Examen zur Bestätigung der Qualifikationen im jeweiligen Beruf;
- Gesellenbrief, ausgestellt nach Abschluss einer berufsbildenden Schule oder einer Berufsfachschule des 1. Grades nach bestandenen Berufsexamen gemäß Art. 3 Abs. 3b des Gesetzes vom 22. März 1989 über das Handwerk;
Das Erreichen vom Niveau 4* des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Diplom zur Bestätigung der Berufsqualifikationen:
- Nach Abschluss einer mittleren Berufsfachschule oder einer Berufsfachoberschule oder nach Erfüllung der Anforderungen gemäß 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. d des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem, oder
- Nach Abschluss einer Berufsfachschule der 2. Grades oder nach Erfüllung der Anforderungen gemäß 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem – sowie nach bestandenen Examen zur Bestätigung der Qualifikationen im jeweiligen Beruf;
- Abschlussdiplom einer Kunstfachschule mit Berufstitel;
- Reifezeugnis;
Das Erreichen vom Niveau 5 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Abschlussdiplom eines Lehramtsstudiums;
- Abschlussdiplom eines Fremdsprachen-Lehramtsstudiums;
- Abschlussdiplom eines sozialpädagogischen Studiums;
Das Erreichen vom Niveau 6 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Abschlussdiplom eines Studiums 1. Grades (Bachelor);
Das Erreichen vom Niveau 7 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
- Abschlussdiplom eines Studiums 2. Grades (Master) und Abschlussdiplom eines einheitlichen Masterstudiums;
Das Erreichen vom Niveau 8 des Polnischen Qualifikationsrahmens wird bestätigt durch:
*Die Abweichungen für das Niveau 3. und 4. der beruflichen Qualifikationen sind in der Verordnung des Ministers für Nationale Bildung über die Berufsklassifikationen der beruflichen Bildung enthalten.
Teilqualifikationen:
- Ausgesonderte Qualifikationen in den Berufen aus der Berufsklassifikation der beruflichen Bildung;
- Mit Meisterbriefen bestätigte Qualifikationen sowie diese Gesellenqualifikationen, die in Art. 8 des Gesetzes über das Integrierte Qualifikationssystem, nicht aufgeführt sind;
- Erworbene Qualifikationen nach Abschluss eines postgradualen Studiums;
- Erworbene Qualifikationen nach Abschluss von sonstigen Bildungsformen an Universitäten, wissenschaftlichen Instituten der Polnischen Akademie der Wissenschaften und Forschungseinrichtungen;
- Nach Sondervorschriften geregelte und außerhalb des Bildungs- und Hochschulsystems erworbene Qualifikationen;
- Gesetzlich nicht geregelte und nach dem Prinzip der Freizügigkeit erworbene marktbezogene Qualifikationen.
Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)
Die EMPFEHLUNG DES RATES vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen schafft den gemeinsamen Referenzrahmen für die Qualifikationen in den EU-Mitgliedsstaaten. Dieser Rahmen dient als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen in Europa, um ihre Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit übersichtlicher und verständlicher zu gestalten. Die Hauptziele sind Förderung der länderübergreifenden Mobilität der EU-Bürger und Erleichterung des lebenslangen Lernens.
Die Europäischen Qualifikationsrahmen sind unterstützende Instrumente bei der Kommunikation und Vergleichbarkeit der Qualifikationssysteme in Europa. Mit den Kategorien der Lernergebnisse, wie Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, sind 8 europäischen Referenzniveaus beschrieben. Dadurch können die nationalen Qualifikationssysteme, nationale Qualifikationsrahmen (eng. NQF) und europäischen Qualifikationen an die EQR-Niveaus bezogen. Die Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Absolventen, Bildungs- und Schulungsanbieter sowie Arbeitgeber können dadurch die in verschiedenen Ländern und verschiedenen Bildungs- und Schulungssystemen erworbenen Qualifikationen besser verstehen und vergleichen.
Siehe vollständige Fassung der Empfehlung des Rates https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/pl.pdf