Bestätigung der Lernergebnisse im Hochschulwesen

Die Zulassung zum Hochschulstudium erfolgt grundsätzlich im Ramen einer Bewerbung aufgrund der Vorschrift Art. 169 des Gesetzes vom 27. Juli 2005 – Hochschulrecht. Gleichzeitig gibt es nach diesem Gesetz laut Art. 170g noch eine andere Zulassungsmöglichkeit: Durch die Bestätigung der Lernergebnisse durch die Hochschule. Dieses Verfahren wurde in das Hochschulrecht aufgenommen, um den Bedürfnissen des lebenslangen Lernens entgegen zu kommen und den erwachsenen und beruflich erfahrenen Personen den Zugang zum Hochschulstudium (d.h. Studium 1. Grades, Studium 2. Grades und einheitliches Masterstudium) zu erleichtern.

Die zum Studium durch Bestätigung der Lernergebnisse zugelassene Person kann eine geringere Zahl der Veranstaltungen absolvieren. Dadurch kann die Studienzeit verkürzt oder ihre Intensität verringert werden.

Einer Validierung unterliegen die Lernergebnisse, d.h. die zuvor von dem Studienbewerber nach Art. 170g erworbenen Wissen, Fertigkeiten und Sozialkompetenzen.

Nach dem Gesetz müssen diese Studienbewerber folgende Anforderungen erfüllen:

  • Reifezeugnis und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung – bei der Bewerbung auf Zulassung zum Studium 1. Grades oder einheitlichen Masterstudium;
  • Berufstitel eines Bachelors (Ingenieurs oder gleichwertig) und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums 1. Grades – bei der Bewerbung auf Zulassung zum Studium 2. Grades;
  • Berufstitel eines Masters (oder gleichwertig) und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums 2. Grades oder einheitlichen Masterstudiums – bei der Bewerbung auf Zulassung zum weiteren Studiengang des 1. oder 2. Grades oder zum einheitlichen Masterstudium.

Die Bestätigung der Lernergebnisse beruht auf der Durchführung durch die Hochschule eines formalen Validierungsprozesses der von dem Studienbewerber erworbenen Lernergebnisse zwecks Studienzulassung. Mit der Validierung der Lernergebnisse beschäftigen sich die dafür einberufenen Prüfausschüsse, die nicht nur die vorgelegten Unterlagen, sondern die tatsächlichen Fertigkeiten, Kompetenzen und das Wissen prüfen. Die Validierung bezieht sich auf Lernergebnisse, die im Lehrprogramm für den jeweiligen Studiengang, das Ausbildungsniveau und -profil festgelegt sind. Infolge der durchgeführten Validierung bestätigt der Ausschuss, welche der durch die geprüfte Person erworbenen Lernergebnisse der Lernergebnissen gemäß dem Lehrprogramm entsprechen, ob die geprüfte Person Lernergebnisse in einem Grad erworben hat, der ihr den Leistungsnachweis in Bezug auf bestimmte Veranstaltungen oder Veranstaltungsgruppen einschl. der ihnen zugeordneten ECTS-Punkte erbringen wird. Danach ist es auch möglich zu bestimmen, ab welchem Semester/Studienjahr die betreffende Person das Studium aufnehmen soll.

Es ist zu unterstreichen, dass zur Bestätigung der Lernergebnisse im jeweiligen Studiengang, Ausbildungsniveau und -profil ist die grundlegende Verwaltungseinheit der Hochschule berechtigt, soweit sie eine positive Programmbewertung in diesem Studiengang, Ausbildungsniveau und -profil vorweisen kann; Sollte das betreffende Studiengang nicht bewertet werden, ist dafür die grundlegende Verwaltungseinheit der Hochschule mit Berechtigung zur Verleihung des wissenschaftliches Doktorgrades im dem Bildungsbereich oder -gebiet, denen der betreffende Studiengang zugeordnet ist (Art. 170e Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes) zuständig. In Falle der Bestätigung der Lernergebnisse dürfen höchstens 50% ECTS-Punkte aus dem Lehrprogramm des betreffenden Studiengangs, Ausbildungsniveaus und -profils angerechnet werden.

Die Studienbedingungen für die infolge der bestätigten Lernergebnisse zugelassenen Studenten, unter Berücksichtigung des individuellen Studienplans und der wissenschaftlichen Betreuung, müssen von den Hochschulen in der Studienordnung (§ 1 Ziff. 9 der Verordnung des Ministers für Bildung und Hochschulwesen vom 25. September 2014 über Bedingungen für die Studienordnungsbestimmungen an Hochschulen) geregelt werden.

Eine Hochschule kann keine „verkürzten” Lehrprogramme die infolge der bestätigten Lernergebnisse zugelassenen Studenten erstellen oder separate Studentengruppen, die nach einem separaten Studienprogramm ausgebildet werden, bildet. Die infolge der bestätigten Lernergebnisse zum Hochschulstudium zugelassenen Studenten sind in den regulären Studienmodus zu integrieren.

Die Verfahren zur Bestätigung der Lernergebnisse gelten nicht für diese Studiengänge, die bestimmte Ausbildungsstandards (Art. 170e Abs. 3 des Gesetzes) zu beachten haben.