Anerkennung ausländischer Diplome und Zeugnisse

Anerkennung ausländischer Diplome und Zeugnisse im Bildungssystem:

Zeugnisse und sonstige Urkunden über Erwerb von Ausbildung in ausländischen Bildungssystemen (Primär- und Sekundärstufe) können in Polen:

  1. von Rechts wegen, d.h. ohne Begutachtung oder Bescheinigung durch polnische Stellen oder Behörden oder
  2. von der Schulaufsichtsbehörde infolge eines Verwaltungsverfahrens

anerkannt werden.

  1. ANERKENNUNG VON RECHTS WEGEN gilt für Urkunden aus Bildungssystemen der Mitgliedsstaaten der EU, EFTA, EWR und OECD, d.h. für Abschlusszeugnisse oder -diplome der mittleren Schulen, Reifezeugnisse oder -diplome oder sonstige Urkunden, die:
  • von einer staatlich anerkannten oder einer auf dem Gebiet eines Staates oder in dessen Bildungssystem integrierten Schule oder Bildungseinrichtung ausgestellt sind und gleichzeitig
  • zum Hochschulzugang in dem Staat, im dessen Bildungssystem sie ausgestellt sind, berechtigt.

Es gilt für Urkunden über erworbene Ausbildung in Bildungssystemen folgender Staaten:

AUSTRALIEN, ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, CHILE, KROATIEN, CYPERN, TSCHECHIEN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, SPANIEN, IRLAND, ISLAND, ISRAEL, JAPAN, CANADA, KOREA, LIECHTENSTEIN, LITAUEN, LUXSEMBURG, LETTLAND, MALTA, MEXICO, NIEDERLANDEN, DEUTSCHLAND, NORWEGEN, NEUSEELAND, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SCHWEIZ, SCHWEDEN, TÜRKEI, USA, UNGAR, GROSSBRITANNIEN, ITALIEN.

Darüber hinaus werden von Rechts wegen folgende Urkunden anerkannt:

  • IB-Diploma (International Baccalaureate), ausgestellt von der International Baccalaureate Organization in Genf;
  • EB-Diplome (European Baccalaureate) der Europäischen Schulen gemäß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 in Luxembourg (GBl. v. 2005 Nr. 3 Pos. 10).
  1. ANERKENNUNG DER ZEUGNISSE DURCH DIE SCHULAUFSICHTSBEHÖRDE infolge eines Verwaltungsverfahrens gilt für Zeugnisse und Diploma, die nicht von Rechts wegen anerkannt werden.

Zur detaillierten Auskunft ist die für den Wohnort oder den Sitz der Schule oder Hochschule örtlich zuständige Schulaufsichtsbehörde direkt zu kontaktieren.

Flüchtlinge oder Personen unter ergänzendem Schutz auf dem Gebiet der Republik Polen sowie Opfer von Humankatastrophen, die mit der Vervollständigung der Bildungsnachweise im Ausland Probleme haben, können die Bildungsbestätigung bei der Schulaufsichtsbehörde von Masowien beantragen.

Die Anschriften der Schulaufsichtsbehörden sind unter https://bip.men.gov.pl/pl/ministerstwo im Reiter – Zugeordnete oder beaufsichtigte Einrichtungen von MEN – zu finden.

Weiterführende Informationen über die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und der von der Schulaufsichtsbehörde geführten Verfahren sind auf der Webseite des Ministeriums für Nationale Bildung erhältlich und zwar:

Mehr darüber unter https://men.gov.pl/pl/wspolpraca-miedzynarodowa/uznawanie-swiadectw-zagranicznych

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Wissenschaftsgrade

Informationen zu Anerkennung der erworbenen Ausbildung sind erhältlich unter:

http://www.nauka.gov.pl/uznawanie-wyksztalcenia/

und http://www.nauka.gov.pl/en/recognition-of-academic-qualifications/

www.nawa.gov.pl